Wieder mal: Das Kopftuch
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG dar. Darüber hinaus beeinträchtigt das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit iSd. Art. 4 GG. Insofern hat eine Abwägung mit den sich aus Art. 12 und Art. 2 GG ergebenden Grundrechten des Arbeitgebers zu erfolgen. Bei der Auslegung des § 106 GewO steht Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht entgegen.
Das hat das LAG Nürnberg entschieden.
Im BeckBlog haben wir wiederholt über Kopftuch-Entscheidungen verschiedener Gerichtete berichtet (vgl. etwa hier). In die überwiegende Auffassung reiht sich nun auch das LAG Nürnberg ein: Danach ist die Weisung eines Arbeitgebers (hier: des Betreibers einer Drogeriemarktkette), eine Kassiererin dürfe die Arbeit nur ohne ein Kopftuch aufnehmen, unwirksam. Eine solche Weisung sei nicht vom Direktionsrecht (§ 106 GewO) gedeckt. Zwar sei der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 2 GewO befugt, dem Arbeitnehmer hinsichtlich seines Verhaltens und der Ordnung im Betrieb Weisungen zu erteilen. Hierzu gehörten auch Weisungen, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen. Jedoch wögen die zugunsten der Arbeitnehmerin streitenden – auch verfassungsrechtlich abgesicherten – Rechte schwerer als diejenigen des Arbeitgebers.
Die Revision wurde zugelassen.
LAG Nürnberg, Urt. vom 27.3.2018 – 7 Sa 304/17, BeckRS 2018, 7281