Abschleppen aus nachträglich eingerichtetem Parkverbot: "mindestens 3 Tage Vorankündigung müssen es schon sein" - meint das BVerwG
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder eine verwaltungsrechtliche Entscheidung zu einem immer wiederkehrenden Problem: Da parkt jemand zunächst vollkommen regelkonform. Mehrere Tage kehrt er guten Gewissens nicht zum Fahrzeug zurück. Dann wird während dieser Zeit ein Halteverbot eingreichtet....und das Fahrzeug schließlich abgeschleppt. Ärgerlich! Das BVerwG dazu (hier nur ein etwas angepasster Beck-Leitsatz aus dem Fachdienst):
Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.
BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 3 C 25.16, BeckRS 2018, 14942
FD-StrVR 2018, 407509