Keine Pauschgebühr bei Überschreitung des Bereichs angemessener und sinnvoller Verteidigung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Nach § 51 I RVG ist unter anderem in Strafsachen den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag einer Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die dem Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Das OLG München hat im Beschluss vom 16.3.2018 - 8 St (K) 3/18 in diesem Zusammenhang die Grenzziehung vorgenommen, dass besondere Schwierigkeiten oder besonderer Umfang im Sinne des § 51 I 1 RVG jedenfalls nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt werden kann, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten.