Wer zahlt für Legal Tech?
Gespeichert von Martin Fries am
Seit kurzem hat David eine Steinschleuder. Legal-Tech-Dienstleister bringen Verbraucher auf Augenhöhe mit dem unternehmerischen Goliath. Das traditionelle Rechtswesen reibt sich die Augen und fragt sich, was davon zu halten ist. Die erste Frage lautet natürlich: Dürfen die das? Darüber machen sich gerade fünf Kammern des LG Berlin ihre Gedanken (vgl. Fries, ZRP 2018, 161-166). Die zweite Frage ist eine für den Gesetzgeber: Wer zahlt eigentlich die Rechnung?
Die einschlägige Gebührenvorschrift ist § 4 EG RDG. Danach können Inkassounternehmen im Grundsatz wie Anwälte abrechnen und namentlich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen. Das funktioniert bei Legal-Tech-Unternehmen aber nicht, denn die Verbraucher wollen diese Gebühren nicht zahlen und die Unternehmer müssen sie nicht zahlen, weil sie sich regelmäßig noch nicht im Verzug befinden.
Deswegen weichen die Legal Techs auf ein Erfolgshonorar aus. Erfolgshonorare sind in den Grenzen der § 4 Abs. 2 EG RDG, § 4a RVG zulässig, aber gemäß § 4 Abs. 5 EG RDG selbst im Erfolgsfall nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Deswegen bekommen Verbraucher mit Hilfe der Legal-Tech-Dienstleister nie die volle Summe, sondern müssen stets ungefähr ein Drittel davon beim Dienstleister lassen. Das ist natürlich besser als nichts, aber Verbraucherschutzverbände finden das trotzdem suboptimal.
Was kann der Gesetzgeber tun? Theoretisch könnte man den Legal-Tech-Dienstleistern einfach die Provisionsvereinbarungen verbieten. Damit wäre aber den Verbrauchern nicht geholfen, weil die Legal Techs dann vom Markt verschwinden würden. Alternativ könnte man die Unternehmen in die Pflicht nehmen und sie schon vor dem Verzugsfall mit den Inkassokosten belasten. Das widerspräche allerdings dem Konzept der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, wonach Schadensersatz wegen verzögerter Leistung erst nach einer Mahnung geschuldet ist. Ein Patentrezept ist also vorerst nicht in Sicht – oder fällt Ihnen eines ein? Smart consumer contracts vielleicht?