Einigungsgebühr auch ohne ausdrücklichen Vergleich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass eine Einigungsgebühr auch ohne gerichtlich ausformulierten Vergleich entstehen kann, zeigt die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2019 - L 5 SF 114/18 B E. So hatten Kläger und Beklagter mehrere zwischen ihnen laufende Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines vom LSG Schleswig-Holstein so bezeichneten „Rahmenvertrags“ in der Form erledigt, dass in zwei Verfahren eine Klagerücknahme erfolgt ist und in zwei anderen Verfahren an Anerkenntnis abgegeben wurde. Nach dem LSG Schleswig-Holstein ist in einem solchen Fall der Tatbestand der Einigungsgebühr VV 1000 RVG erfüllt. Wichtig ist nur, dass die der Klagerücknahmen und der Anerkenntnisse zugrundeliegende Absprache nachweisbar ist.