BGH zur Beschwerdebegründung per E-Mail
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Thema "Digitalisierung" hatten wir ja letzte Woche schon. Hier jetzt ein Fall, in dem eine Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdebegründung unterschrieben, das Dokument eingescannt und sodann (nach 19 Uhr) mit gewöhnlicher E-Mail im pdf-Format an die elektronische Poststelle des Gerichts übersandt hat. Dort wurde die E-Mail nebst Anhang am nächsten Morgen ausgedruckt. Aber da war die Frist schon verstrichen:
1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senat, NJW 2015, 1257 = FamRZ 2015, 919).
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des BGH, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.
BGH, Beschl. vom 8.5.2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096