Wenn das AG keinen Bock mehr hat...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Tja... das AG hatte schon einmal an einer Handy-OWi versucht und den Betroffenen verurteilt (AG Ludwigsburg, Urteil vom 26.09.2018 - 3 OWi 61 Js 70591/18). Das OLG Stuttgart hob dieses Urteil auf und verwies zurück (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18). Und was macht das AG? Stellt ein nach § 47 OWiG. Man hätte natürlich auch einen neuen HVT anberaumen können. Ich verstehe aber das AG, das sich sicher gedacht hat: "Bringt doch sowieso nichts!"
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
In der Hauptverhandlung vom 26.09.2018 wurde lediglich festgestellt, dass der Betroffene ein Handy in der Hand gehalten hat. Dies genügt jedoch nach der neuen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Beschluss vom 27.12.2018, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18) für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht. Daher war das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
AG Ludwigsburg Beschl. v. 29.1.2019 – 3 OWi 61 Js 70591/18, BeckRS 2019, 2047