Endlich mehr Klarheit bei der Zulässigkeit der Zeittaktklausel von 15 Minuten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19 zu der kontrovers diskutierten Frage, ob in einer Vergütungsvereinbarung eine Zeittaktklausel von 15 Minuten zulässig ist, Stellung bezogen. Nach dem BGH benachteiligt eine formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ¼ des Stundensatzes zu berechnen, den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
In der gleichen Entscheidung hat sich der BGH auch zur Frage der Mindestvergütung eines Rechtsanwalts geäußert; nach dem BGH ist eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des 3-fachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
Leider hat in der BGH in der Entscheidung keine Stellung in der Frage bezogen, welcher Zeittakt in einer Vergütungsvereinbarung noch vertretbar wäre. Zumindest hat der BGH eingeräumt, dass es durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten gibt.