Toleranzgrenze auf die jeweilige Gebühr bezogen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
So manche Gebührenbemessung von Rahmengebühren anhand der Kriterien des § 14 RVG wird durch die so genannte Toleranzgrenze von 20 % "gerettet". In der Streitfrage, ob der Festlegung der 20-prozentigen Toleranzgrenze die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend sind oder auf die einzelne Gebühr abzustellen ist, hat das LSG Bayern im Beschluss vom 24.03.2020 - L 12 SF 271/16 E - zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Toleranzgrenze auf die jeweilige Gebühr bezogen ist. Dies ist konsequent und richtig, denn auch die Bemessungskriterien des § 14 RVG sind auf die jeweilige Gebühr bezogen und können auch bei verschiedenen Gebühren unterschiedlich stark ausgeprägt sein.