Vergessene Erledigungsgebühr
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass auch ein bestandskräftig gewordener Bescheid nach § 63 SGB X über die Erstattung von Aufwendungen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Bevollmächtigten die nachträgliche Korrektur der Kostennote nicht ausschließt, zeigt die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2020 - L 11 KR 4539/18. So sind versehentlich nicht geltend gemachte Kosten - im konkreten Fall die Erledigungsgebühr - auch im Verfahren nach § 63 SGB X einer Nachliquidation zugänglich. Allerdings kommt eine Nachforderung bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen nur solche in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren.