Erinnert mich ans Studium: Gutgläubiger PKW-Erwerb oder Abhandenkommen des Fahrzeugs bei Probefahrt?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Blogleser wissen natürlich, dass ich mittlerweile recht strafrechtlich orientiert bin. Aber es gibt auch für mich immer wieder einmal zivilrechtliche Entscheidungen, auf die ich anspringe. So hier, wo es um die Frage ging, ob nach Fahrzeugverlust im Rahmen einer Probefahrt ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte möglich ist. "Klar!", so der BGH. Hier nur die Leitsätze:
1. a) Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
2. b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
3. c) Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.
BGH Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19, BeckRS 2020, 24221