Erinnert mich ans Studium: Gutgläubiger PKW-Erwerb oder Abhandenkommen des Fahrzeugs bei Probefahrt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.10.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1611 Aufrufe

Blogleser wissen natürlich, dass ich mittlerweile recht strafrechtlich orientiert bin. Aber es gibt auch für mich immer wieder einmal zivilrechtliche Entscheidungen, auf die ich anspringe. So hier, wo es um die Frage ging, ob nach Fahrzeugverlust im Rahmen einer Probefahrt ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte  möglich ist. "Klar!", so der BGH. Hier nur die Leitsätze:

1. a) Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.

 2. b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.

 3. c) Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

BGH Urt. v. 18.9.2020 – V ZR 8/19, BeckRS 2020, 24221

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1 Kommentar

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Ich gestehe, dass ich bei erstem Lesen gestutz habe. Aber logisch durchdacht scheint mir das Ergebnis richtig zu sein. § 855 BGB: " tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis "   Für?

Die crux iegt daron,dass guter Glaube auch bei Übertragung ohne (echten) Kfz-Brief bejaht wird.

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