Rechtsänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündungstermin: was gilt?
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Im Einzelfall, so etwa am 1.12. im WEG, ändert sich das Recht ganz erheblich. Wurde in diesem Falle zB am 30.11 verhandelt, der Verkündungstermin aber am 21.12 angesetzt, kann man fragen welches Recht anwendbar ist. Ich selbst meine, es wäre das am 21.12. geltende Recht, da die Entscheidung erst dann ergeht und es sei die mündliche Verhandlung notfalls nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen (BeckOK ZPO/Elzer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 300 Rn. 12). Hierfür spricht auch die Rechtslage, wenn es keine mündliche Verhandlung gibt. Überprüft ein Rechtsmittelgericht, gilt jedenfalls neues Recht (BGH NJW 1962, 961). Die erstinstanzliche Entscheidung, die eine Rechtsänderung ignoriert, könnte daher nur ein geringes Verfallsdatum haben. Das ist prozessunökonomisch.
Das kann man aber natürlich auch anders sehen. Etwa das BSG (BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R) ist wohl anders zu verstehen, wenn es Rn. 6 ausführt: "Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz".
Den Rechtsanwälten ist jedenfalls zu raten, ein Urteil, das eine Rechtsänderung missachtet, mit dem statthaften und zulässigen Rechtsmittel anzugreifen.