Fernabsatzvertrag mit Anwalt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19 eine wichtige Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast des Anwalts unter dem Aspekt eines Fernabsatzvertrages getroffen. So trägt ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. Die Entscheidung macht die Arbeit für die Anwälte deutlich problematischer, im Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 264/16 hatte der BGH noch den beruhigenderen Standpunkt eingenommen, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem regelmäßig nicht schon dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.