Tja, das geht: "Polizist versetzt sich in den Dienst"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der Nebenkläger (ein Polizist) war wohl privat unterwegs und sah einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Leider lässt sich nichts Genaueres zum Sachverhalt aus den Gründen des OLG entnehmen. Jedenfalls versetzte sich der Nebenkläger in den Dienst und wollte die spätere Angeklagte anhalten und die Personalien sichern. Dabei gab es wohl einen Widerstand. Derartige Sachverhalte sind natürlich unangenehm. Die Angeklagte wurde verurteilt wegen §§ 113, 114, 52 StGB. Das OLG fand das unproblematisch:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt die Angeklagte (§§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Der Senat merkt über die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft hinaus Folgendes an:
1. Der Nebenkläger, der in seiner Freizeit unterwegs war, konnte sich als Polizeibeamter in den Dienst versetzen (vgl. OLG Hamburg NJW 1976, 2174). Dies hat er auch wirksam getan, da er zum Zwecke der Strafverfolgung (§ 163 StPO) eingeschritten ist und die Diensthandlung in seinem sachlich und örtlich zuständigen Bereich vorgenommen hat (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil v. 03.03.2015 – W 1 K 13.366).
2. Die vom Nebenkläger vorgenommene Diensthandlung war auch rechtmäßig im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rdnr. 11 m.w.N.) kommt es nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, auf die formelle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung an. Diese ist vorliegend gegeben. Der Nebenkläger war sachlich und örtlich bei Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 163 StPO) einer Straftat (§ 17 TierSchG) zuständig. Zudem hat er der Angeklagten eröffnet, welcher Straftat er sie beschuldigt und sie entsprechend belehrt. Die ergriffenen Maßnahmen zur Feststellung der Personalien der Angeklagten waren nach § 163 b StPO zulässig, geboten und nicht unverhältnismäßig, da eine mildere Maßnahme, wie etwa das Notieren des Kfz-Kennzeichens, nicht die erforderliche Sicherheit zur Feststellung der Identität der Angeklagten bot. Zudem hätte die Angeklagte das Festhalten durch den Nebenkläger unschwer abwenden können, da sie ihren Personalausweis bei sich trug.
3. Der Senat geht im Einklang mit dem Landgericht davon aus, dass zwischen § 113 StGB und § 114 StGB Tateinheit besteht (so auch LG Nürnberg-Fürth NStZ-RR 2020, 39).
Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 RVs 123/20
Möglicherwese deutet sich in der Begründung an, dass die matrielle Rechtmäßigkeit des Handelns des Polizisten fraglich war. Ich bin ja bekanntermaßen dafür, diesen strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff zugunsten einer vollen und rechtsstaatlichen Überprüfbarkeit des Handelns der Polizei aufzugeben; mir leuchtet das Fehlen einer echten Kontrolle nicht ein. Das OLG hat natürlich wenig überraschend die ständige Rechtsprechung der h.M. fortgesetzt...