Wohnungseigentumsrecht und "3G"-Regel
Gespeichert von Dr. Oliver Elzer am
Bald soll in Innenräumen grundsätzlich die sogenannte 3G-Regel gelten. So ist es aber noch nicht. Ist es daher möglich, dass der Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Regel bereits jetzt für Versammlungen einführt oder die Wohnungseigentümer diese beschließen?
Ich meine, die Frage ist zu bejahen. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, ist im Rahmen ihres Hausrechts berechtigt, diese Anordnung zu treffen. Hat sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter nach einer ermessensfehlerfreien Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dafür entschieden, den Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines Tests zu verlangen, muss diese Anforderung spätestens mit der Ladung kommuniziert werden. In diesem Falle dürfen dann auch Kontrollen stattfinden.
Den Wohnungseigentümern, die von den Maßnahmen überrascht und nicht geimpft oder genesen sind, ist vor Ort allerdings von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Schnelltest anzubieten. Wird der Beginn der Versammlung durch den Test verzögert, ist das hinzunehmen.
Wird der Test vor Ort verweigert, ist ein Ausschluss grundsätzlich möglich, sofern die Gefahr einer Ansteckung nicht sicher ausgeschlossen ist.