LAG Köln: Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon über Jahre hinweg mit ihrer negativen Ausstrahlung, ihrer missglückten und teilweise aggressiven Kommunikation und ihrem herrischen Verhalten gegenüber gleichrangigen Kolleginnen und Kollegen das Betriebsklima vergiftet hat oder haben soll, hat die Arbeitgeberin grundsätzlich mildere Mittel, insbesondere das Erfordernis einer Abmahnung, die Kommunikationswerkzeuge der Organisationsentwicklung sowie die im SGB IX vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen und anzuwenden, bevor sie gegenüber der schwerbehinderten Mitarbeiterin eine Kündigung ausspricht.
Das hat das LAG Köln entschieden.
Nur kurz aus dem Sachverhalt:
Am 31.07.2019 habe der Kollege der Klägerin, den sie in dessen Urlaubsabwesenheit zu vertreten habe, die Klägerin wegen eines geplanten Urlaubes angemailt und dabei eine andere Kollegin in „cc“ gesetzt. Die Klägerin sei daraufhin in das Büro des Kollegen gekommen und habe diesen aufgebracht und in einem unangemessenen Ton beleidigt. Unter anderem habe sie zweimal gesagt: „Hast du Alzheimer, oder was? Bist du blöd?“ In einem daraufhin einberufenen Meeting unter Beteiligung der Personalabteilung und des Betriebsrats hätten die Kolleginnen und Kollegen aus der Abteilung Customer Service mitgeteilt, die Klägerin spreche sie regelmäßig in unangebrachtem Ton an. Die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei immer unangenehm. Im Rahmen dieses Gesprächs hätten sowohl männliche wie auch weibliche Beteiligte ihre Tränen nicht zurückhalten können. Insgesamt habe sich so für die Personalabteilung eine Situation dargestellt, die von Angst und psychischem Druck verursacht durch die Klägerin geprägt sei.
Aber jetzt steht ja das Fest der Liebe bevor ...
LAG Köln, Urt. vom 22.4.2021 - 6 Sa 790/20, BeckRS 2021, 22023