Keine wirksame Vergütungsberechnung des Anwaltshonorars über beA mit einfacher Signatur
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Düsseldorf hat sich im Beschluss vom 27.10.2022 – 3 W 111/22 - auf den – strengen – Standpunkt gestellt, dass die anwaltliche Vergütungsberechnung nach § 10 I 1 RVG dem Mandanten nicht mit der erforderlichen schriftlichen Form zugeht, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird. Formal mag die Begründung der Entscheidung zwar in Ordnung gehen, das Ergebnis ist jedoch nicht überzeugend. Normzweck des Schriftformerfordernisses ist die Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher, zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht durch den Rechtsanwalt. Dass eine solche Verantwortungsübernahme dann nicht stattfindet, wenn der Anwalt den Vergütungsfestsestzungsantrag gegen den Mandant nach § 11 RVG mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei Gericht einreicht, erschließt sich nicht ohne weiteres. Zumal es die Rechtsprechung im Zusammenhang mit in Papierform eingereichten Schriftsätzen durchaus als zulässig angesehen hat, wenn eine solche Honorarabrechnung erst in einem vom Anwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten war.