OLG Saarbrücken zum Vergütungsanspruch des entlassenen Testamentsvollstreckers
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Auch der nach § 2227 BGB entlassene Testamentsvollstrecker kann einen Vergütungsanspruch haben. Dies bestätigte das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 26.07.2023 (Az. 5 U 98/22, BeckRS 2023, 20283). In dem dortigen Fall hatte der Testamentsvollstrecker zunächst ein Verzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB vorgelegt, wobei er aufgrund des Fehlens von erforderlichen Informationen auf den vorläufigen Charakter hinwies. Später hat er - auch aufgrund rechtsirriger Beurteilung - seine Auskunftspflichten gegenüber den Erben vernachlässigt, so dass er entlassen wurde.
In dem dortigen Fall hatte der Erblasser testamentarisch angeordnet, dass sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers „nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers in ihrer jeweils gültigen Fassung berechnet“. Nach Auslegung zogen die Richter die „Neue Rheinische Tabelle“ heran. Die schlichte Bezugnahme auf eine solche Tabelle, die nicht den Formvoraussetzungen eines Testamentes entspricht, sei nicht schädlich.
Wegen der vorzeitigen Beendigung hatte der Testamentsvollstrecker den Vergütungsgrundbetrag um die Hälfte gekürzt, wobei er zusätzlich weitere Zuschläge für die besonderen Erschwernisse ansetzte.
Damit einher geht die Reduzierung des Nachfolgers um den entsprechenden Betrag.
Hinsichtlich der Zuschläge billigte das Gericht dem Testamentsvollstrecker einen Zuschlag von 3/10 für „Aufwendige Grundtätigkeit“ und nochmal von 3/10 für „Komplexe Nachlassverwaltung“ zu. Dagegen lehnte es einen Zuschlag für Steuerangelegenheit ab. Basis war dann allerdings jeweils der volle Grundbetrag, nicht der um die Hälfte gekürzte.