OLG Saarbrücken zum Vergütungsanspruch des entlassenen Testamentsvollstreckers

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 22.08.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht1|1767 Aufrufe

Auch der nach § 2227 BGB entlassene Testamentsvollstrecker kann einen Vergütungsanspruch haben. Dies bestätigte das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 26.07.2023 (Az. 5 U 98/22, BeckRS 2023, 20283). In dem dortigen Fall hatte der Testamentsvollstrecker zunächst ein Verzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB vorgelegt, wobei er aufgrund des Fehlens von erforderlichen Informationen auf den vorläufigen Charakter hinwies. Später hat er - auch aufgrund rechtsirriger Beurteilung - seine Auskunftspflichten gegenüber den Erben vernachlässigt, so dass er entlassen wurde.

In dem dortigen Fall hatte der Erblasser testamentarisch angeordnet, dass sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers „nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers in ihrer jeweils gültigen Fassung berechnet“. Nach Auslegung zogen die Richter die „Neue Rheinische Tabelle“ heran. Die schlichte Bezugnahme auf eine solche Tabelle, die nicht den Formvoraussetzungen eines Testamentes entspricht, sei nicht schädlich.

Wegen der vorzeitigen Beendigung hatte der Testamentsvollstrecker den Vergütungsgrundbetrag um die Hälfte gekürzt, wobei er zusätzlich weitere Zuschläge für die besonderen Erschwernisse ansetzte.

Damit einher geht die Reduzierung des Nachfolgers um den entsprechenden Betrag.

Hinsichtlich der Zuschläge billigte das Gericht dem Testamentsvollstrecker einen Zuschlag von 3/10 für „Aufwendige Grundtätigkeit“ und nochmal von 3/10 für „Komplexe Nachlassverwaltung“ zu. Dagegen lehnte es einen Zuschlag für Steuerangelegenheit ab. Basis war dann allerdings jeweils der volle Grundbetrag, nicht der um die Hälfte gekürzte.

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1 Kommentar

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Leider habe ich keine Möglichkeit ein eigenens Thema zu verfassen deshalb versuche ich es hier mit einer Frage:

Erbrecht - Pflichten des Erben   Für folgende Situation bitte ich um fundierte Meinung   2 Eheleute sind verstorben Beerbt wurden sie von ihren 3 Kindern Diese schlossen im Rahmen der Erbauseinandersetzung in einer Medidation am Landgericht einen gerichtlichen Vergleich (Grundstück usw.)   Im Protokoll des Vergleichs aus 2020 mit Wirksamkeit 2020 ist im Wortlaut (mit Ausname der Namen) festgehalten: 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten der Grabpflege von den Erben Kind A und Kind B künftig getragen werden. Die Kosten für die Friedhofsgebühren trägt der Erbe Kind C.   Jetzt ist Kind A 2023 verstorben und hat EnkelA als Alleinerben, Das Erbe wurde also wirksam angenommen. KindB verlangt nun von Enkel A die hälftige (Kosten)Beteiligung von EnkelA an der Grabpflege   Die Frage ist: Inwieweit ist die Verpflichtung auf EnkelA übergegangen ?   Ich habe dazu folgende gegensätzliche Meinungen ohne juristische Vorbildung:   1)Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vertrag der vom Erben erfüllt werden muss, gedeckt durch §1967 BGB Satz 1-2   2)Laut $2058 BGB ist die Haftung des Erben auf die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt zu denen nach Mehrheitsmeinung die Grabpflege nicht gehört Dagegen sind die verbleibenden Erben Kind B und C an den Vergleich gebunden. Da sie diesem zugestimmt haben. Daher sind zwar grundsätzlich die ansonsten bereits erfüllten Bedingungen des Vergleichs auf den EnkelA übergegangen, nicht aber der Passus der Grabpflege.

 

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