Kündigung wegen Kirchenaustritts: Caritas erkennt Revision der Klägerin an
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Im Rechtsstreit um die Probezeitkündigung einer Hebamme durch ein katholisches Krankenhaus wegen des Kirchenaustritts der Arbeitnehmerin hat es eine überraschende Wende gegeben: Nach der mündlichen Verhandlung beim EuGH hat die Arbeitgeberin (die beim LAG Hamm noch erfolgreich war) die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Die Klägerin ist Hebamme. Bis zum Jahre 2014 war sie schon einmal im Krankenhaus der Beklagten, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist, tätig. Danach machte sie sich selbstständig und trat aus der katholischen Kirche aus. 2019 bewarb sie sich erneut bei der Beklagten und wurde eingestellt. Im Personalfragebogen hatte sie ihren Kirchenaustritt zutreffend angegeben. Nachdem dies dem Personalleiter aufgefallen war, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Institutspfarrer und der Klägerin. In diesem erläuterte sie ihre Gründe für den Kirchenaustritt (Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche, aus ihrer Sicht unzureichende Verfolgung der Täter). Nach Anhörung der Personalvertretung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit.
Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Dortmund Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Hamm sie abgewiesen. Im Revisionsverfahren hat das BAG den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung der RL 2000/78/EG ersucht (BAG, Beschl. vom 21.7.2022 - 2 AZR 130/21 (A), NZA 2022, 1674). Die Große Kammer des EuGH hat in dem Verfahren unlängst mündlich verhandelt (C-630/22 - kirchliches Krankenhaus).
Im Anschluss an diese Verhandlung hat die Beklagte die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt. Das BAG hat daraufhin antragsgemäß Anerkenntnisurteil erlassen. Das Verfahren ist beendet. Die Klägerin behält ihren Arbeitsplatz. Der Termin für die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH am 11.1.2024 wurde vom EuGH aufgehoben.
BAG, Anerkenntnisurteil vom 14.12.2023 - 2 AZR 130/21, Pressemitteilung hier