Reformbedarf im Familienrecht
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Ein Gastbeitrag von Dr. Norbert Kleffmann, RA, FAFamR und Notar, Hagen/Dortmund.
Eine nachhaltige Familienrechtsreform, nicht nur im Abstammungsrecht, Kindschaftsrecht, sondern insbesondere im Unterhaltsrecht ist dringend erforderlich. Zur Zeit steht insbesondere die Reform des Unterhaltsrechts im Fokus. Dies kann nicht verwundern, wenn man bedenkt, dass das deutsche Unterhaltsrecht nach allgemeiner Meinung zu den kompliziertesten in Europa zählt.
Kindesunterhalt
Der Gesetzgeber kann sich der Tatsache nicht verschließen, dass sich ca. 80 % der Eltern immer wieder Gedanken über die Konsequenzen bei Unterhaltszahlungen machen. Lösungen können von Eltern und oftmals auch Anwälten und Gerichten nicht oder nur sehr eingeschränkt beurteilt werden, weil Detailfragen weitgehend noch ungeklärt sind.
»Eckpunktepapier« des BMJ
Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr, man kommt nicht umhin zu sagen: endlich (!), Reformpläne zur Modernisierung des Unterhaltsrecht vorgelegt.
Das sogenannte »Eckpunktepapier« des BMJ sieht im Einzelnen vier Regelungsbereiche vor: zum einen werden Berechnungsvorschläge im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell und zur Reform beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB unterbreitet.
Des Weiteren soll der notwendige Selbstbehalt rechtlich verankert sowie §1629 BGB zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im symmetrischen Wechselmodell neu gefasst werden. Das Eckpunktepapier zielt auf mehr Rechtssicherheit ab, entspricht elementaren praktischen Bedürfnissen und erfüllt einen Großteil der in Literatur, Wissenschaft und familiengerichtlicher Praxis erhobenen Forderungen. Das Eckpunktepapier beschränkt sich allerdings auf das asymmetrische Wechselmodell. Will man Rechtssicherheit, für die Praxis taugliche und somit einheitliche, für die Betroffenen verständliche Berechnungsformen schaffen, sollten alle Betreuungsformen und damit auch das zeitanteilig gleiche paritätische Betreuungsmodell von der Reform erfasst werden. Immerhin stellt das »Eckpunktepapier« des BMJ eine erste Grundlage für die gebotene Diskussion zur Reform des Unterhaltsrechts dar.
Trennungsunterhalt
Eine Reform des Trennungsunterhalts ist jedoch nicht minder geboten. Es erscheint unbillig, während der gesamten Trennungszeit den vollen Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten zu gewähren, obwohl die Ehegatten nur kurz zusammengelebt oder aufgrund einer langen Trennungszeit sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits vollständig entflechtet haben. Ferner scheint es unbillig, die Einforderung der Übernahme eigener Verantwortung aus Gründen scheitern zu lassen, die mit der Ehe nichts zu tun haben wie beispielsweise eine nicht ehebedingte Erkrankung oder Erwerbslosigkeit.
Durch die Verweisung auf das Verzichtsverbot nach § 1614 BGB schließt das geltende Recht eine selbstbestimmte Ausgestaltung des Trennungsunterhalts praktisch aus. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Wissenschaft, anwaltliche und gerichtliche Praxis werden sich mit Fragen zu beschäftigen haben wie der Fixierung eines Zeitpunkts, ab dem das Verzichtsverbot des § 1614 Abs. 1 BGB nicht mehr gilt, eine bislang nur für den nachehelichen Unterhalt geltende Vorschrift des § 1578b BGB (Begrenzung und Befristung) analog auf den Trennungsunterhalt anzuwenden oder der Trennungsunterhalt für ehevertragliche Vereinbarungen zugänglich ist.
Erhielten die Ehegatten die Option, autonom ihre finanzielle Lebensgestaltung zu regeln, ware dem Schutz des schwächeren Ehegatten regelmäßig durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung und der Inhalts- und Ausübungskontrolle gedient.
Erweiterung der Reformvorschläge
Neben den Reformvorschlägen zum Kindesunterhalt, zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB und des Selbstbehalts sollte
eine Neugestaltung des Trennungsunterhalts nicht unterbleiben.