Verkehrsgerichtstag AK I: Die unbarmherzigen Hardliner setzen sich durch
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Empfehlungen des diesjährigen VGT im Arbeitskreis I sind für mich vollkommen aus der Zeit gefallen - vielleicht aber auch gerade trendy im Sinne einer rechten "law and order"-Politik. Ich weiß es nicht. Ich jedenfalls bin enttäuscht. Warum soll man sogar fahrlässigen Trunkenheitsfahrern nach Jahrzehnten der Existenz der Trunkenheitsdelikte auf einmal Fahrzeuge entziehen? Unbarmherzig. Unverhältnismäßig. M.E. funktionieren die derzeigen (eingespielten) Strafen und Maßregeln ganz gut. Wir sind ein tolles Land mit einem tollen StGB und haben so etwas m.E. gar nicht nötig.
Ach so: Hier die Empfehlungen des Arbeitskreises:
Der Arbeitskreis stellt fest, dass bei schweren Unfällen Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss
häufige Ursachen sind. Er sieht mehrheitlich folgenden Handlungsbedarf:
Es soll eine Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach
§§ 315 c I Nr. 1a, 316 StGB eingeführt werden.
Die Einziehung soll nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein.
Voraussetzung ist, dass der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen
einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Möglichkeit der Einziehung soll nicht an Grenzwerten festgemacht werden.
Eine Einziehung soll auch möglich sein, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters
steht (§ 74a StGB).
Ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterung in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.
Der Arbeitskreis schlägt vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Absatz 1 zu fassen und
die Norm um einen Absatz 2 zu erweitern:
„Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 a) oder § 316 bezieht,
können eingezogen werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon
einmal wegen einer Tat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 a) oder § 316 rechtskräftig verurteilt
worden ist. § 74a ist anzuwenden.“
Morgen meckere ich über den nächsten AK