Verkehrsgerichtstag AK I: Die unbarmherzigen Hardliner setzen sich durch

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|2277 Aufrufe

Die Empfehlungen des diesjährigen VGT im Arbeitskreis I sind für mich vollkommen aus der Zeit gefallen - vielleicht aber auch gerade trendy im Sinne einer rechten "law and order"-Politik. Ich weiß es nicht. Ich jedenfalls bin enttäuscht. Warum soll man sogar fahrlässigen  Trunkenheitsfahrern nach Jahrzehnten der Existenz der Trunkenheitsdelikte auf einmal Fahrzeuge entziehen? Unbarmherzig. Unverhältnismäßig. M.E. funktionieren die derzeigen (eingespielten) Strafen und Maßregeln ganz gut. Wir sind ein tolles Land mit einem tollen StGB und haben so etwas m.E. gar nicht nötig. 

Ach so: Hier die Empfehlungen des Arbeitskreises:

 

Der Arbeitskreis stellt fest, dass bei schweren Unfällen Alkohol- und/ oder Drogeneinfluss
häufige Ursachen sind. Er sieht mehrheitlich folgenden Handlungsbedarf:
Es soll eine Einziehungsmöglichkeit für genutzte Fahrzeuge bei Trunkenheitsfahrten nach
§§ 315 c I Nr. 1a, 316 StGB eingeführt werden.
Die Einziehung soll nicht nur auf Vorsatztaten beschränkt sein.
Voraussetzung ist, dass der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon einmal wegen
einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Möglichkeit der Einziehung soll nicht an Grenzwerten festgemacht werden.
Eine Einziehung soll auch möglich sein, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters
steht (§ 74a StGB).
Ob bei Einziehung bei Dritten nur die Rechtsfolge des § 74a StGB eintritt oder auch die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sein müssen, soll Gegenstand weiterer Erörterung in der Rechtswissenschaft und im Gesetzgebungsverfahren zur neuen Einziehungsnorm sein.
Der Arbeitskreis schlägt vor, den bisherigen § 315f StGB als § 315f Absatz 1 zu fassen und
die Norm um einen Absatz 2 zu erweitern:
„Fahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 a) oder § 316 bezieht,
können eingezogen werden, wenn der Täter in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon
einmal wegen einer Tat nach § 315c Absatz 1 Nr. 1 a) oder § 316 rechtskräftig verurteilt
worden ist. § 74a ist anzuwenden.“

Morgen meckere ich über den nächsten AK

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4 Kommentare

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Im Ruhrgebiet wird aktuell debattiert über eine Sperrung der A 42 und LKW-Umleitung durch Stadtstraßen. Kaputte Aitobahnbrücke  bei Bottrop/Essen. Problem wie bei Leverkusen und Dusburg: Gewicht LKW. Plan: für wohl 56 MILLIONEN Euro eine "Wiegeanlage" für Kfz zu montieren.Mein Alternativvorschlag; Recht anpassen. Bei Kontrolle nach der Brücke und Feststellung, daß LKW verbotswidrig zu schwer drübergefahren ist: Fahrer 5 Jahre Knast ( im Wiederholungsfall 10 Jahre) UND  LKW UND Ladung einziehen. Da spricht sich bis Litauen, Ukraine, Ungarn, Polen blitzschnell binnen 3 Tagen herum - die Fahrer kriegen Anweisung, um Himmels willen keine Gewichtsfahrverbote zu mißachten.

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Ich stimme Herr Krumm umfänglich zu. Immerhin waren die Empfehlungen im Arbeitskreis wohl umstritten, da diese nur "mehrheitlich" gegeben werden.  In anderen Arbeitskreisen wird von Einigkeit, deutlichen Mehrheiten, Zweidrittel-Mehrheiten etc. gesprochen. Im Ergebnis aber scheinen Verhältnismäßigkeitserwägungen die Mehrheit des Kreises nicht zu überzeugen, sondern man wünscht sich eine Regelung, die kaum praktische Relevanz gewinnen würde (vgl. bereits NZV 2024, 1).

und 

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Die Einziehung soll ja nicht gleich bei der ersten fahrlässigen TiV stattfinden, da wäre sie wohl tatsächlich unverhältnismäßig, sondern nur bei Wiederholungstätern.  

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Wie sollte man Polllllitttttiker  behandeln, die permanent Gesetze im Zustand des Bekifftseins veranlassen ?

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