VGT 2024: Auch bei der Unfallflucht waren die retro-Hardliner am Werk...Herr Buschmann darf sich davon keinesfalls bremsen lassen
Gespeichert von Carsten Krumm am
Schon gestern habe ich meiner Enttäuschung über den diesjährigen VGT Luft gemacht. Heute muss es wieder sein. Wir haben endlich einmal einen fortschrittlichen Bundesjustizminister. Ich feiere Herrn Buschmann für seine Entkriminalisierungsoffensive u.a. bei § 142 StGB, auch wenn das manche meiner Veröffentlichungen und Vorträge torpediert. Auf Neudeutsch: "Ein Ehrenmann!" Der VGT dagegen versucht offenbar, eine alte langweilige Bundesrepublik zu bewahren, obwohl das m.E. gar nicht nötig erscheint. Ich rufe den Mitgliedern des verantwortlichen Arbeitskreises zu: Lasst uns Mut haben! Lasst uns Neues beginnen! Es wird keine Anarchie im Straßenverkehr ausbrechen, wenn § 142 StGB nach Sachschaden abgeschafft wird!
Hoffentlich setzt sich Herr Buschmann durch! Ich drücke die Daumen!
Hier die Empfehlungen des VGT zur Unfallflucht:
1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität
der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher
und praxistauglicher zu formulieren.
2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information
bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können.
Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in
§ 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten
werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet
ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu
beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist.