VGT 2024: Auch bei der Unfallflucht waren die retro-Hardliner am Werk...Herr Buschmann darf sich davon keinesfalls bremsen lassen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 27.01.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht6|25071 Aufrufe

Schon gestern habe ich meiner Enttäuschung über den diesjährigen VGT Luft gemacht. Heute muss es wieder sein. Wir haben endlich einmal einen fortschrittlichen Bundesjustizminister. Ich feiere Herrn Buschmann für seine Entkriminalisierungsoffensive u.a. bei § 142 StGB, auch wenn das manche meiner Veröffentlichungen und Vorträge torpediert. Auf Neudeutsch: "Ein Ehrenmann!" Der VGT dagegen versucht offenbar, eine alte langweilige Bundesrepublik zu bewahren, obwohl das m.E. gar nicht nötig erscheint. Ich rufe den Mitgliedern des verantwortlichen Arbeitskreises zu: Lasst uns Mut haben! Lasst uns Neues beginnen! Es wird keine Anarchie im Straßenverkehr ausbrechen, wenn § 142 StGB nach Sachschaden abgeschafft wird! 

Hoffentlich setzt sich Herr Buschmann durch! Ich drücke die Daumen!

Hier die Empfehlungen des VGT zur Unfallflucht:

1. Der Arbeitskreis ist einheitlich der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität
der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher
und praxistauglicher zu formulieren.
2. Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit die Festlegung einer Mindestwartezeit.
4. Der Arbeitskreis empfiehlt mit großer Mehrheit, dass Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. den nachträglichen Mitwirkungspflichten auch durch Information
bei einer einzurichtenden, zentralen und neutralen Meldestelle nachkommen können.
Bei dieser sind die für die Schadensregulierung notwendigen Angaben zu hinterlassen.
5. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich erneut, die Voraussetzungen der tätigen Reue in
§ 142 Abs. 4 StGB zu ändern:
a) Die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs soll entfallen.
b) Tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall
möglich sein.
c) Die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten
werden.
d) Tätige Reue soll zur Straffreiheit führen.
6. Der Arbeitskreis ist mehrheitlich der Ansicht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis geeignet
ist. Er empfiehlt deshalb, die Regelvermutung in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf die Fälle zu
beschränken, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist. 

 

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6 Kommentare

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Ein Ehrenmann? Weil er eine Vorsatztat (die Kollisionen sind so gut wie immer wahrnehmbar) nicht mehr als Straftat geahndet haben möchte?

Kann man ja als Jurist vielleicht so sehen, als Büger aber auch anders. Und das auch ohne dass man schon auf einem Schaden von 2500 EUR  sitzengeblieben ist, weil der Verusacher das offenbar so gesehen hat wie Herr Buschmann und Sie : alles halb so wild. 

Ich finde die Beschlüsse des VGT auf jeden Fall deutlich besser als den Vorschlag von Herrn Buschmann.

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Sehr geehrte/r SV,

wenn es sich nicht um einen Unfall im Straßenverkehr handelt, sondern tatsächlich um eine "Vorsatztat", dann gibt es gar keinen § 142 StGB, der den Täter (die Täterin) per Strafdrohung an der Flucht hindert. Im Gegenteil, das Selbstbegünstigungsprivileg erlaubt die Flucht wie bei jeder anderen Straftat - nur bei einem Unfall im Straßenverkehr ist das anders, obwohl dieser Unfall (oft) gar keine Straftat konstituiert. Als Bürger ist mir innerhalb eines Jahres (damals besaß ich noch einen PKW) ein Vandalismus-Schaden von 1000 Euro entstanden (Spiegel und Scheinwerfer in mehreren Nächten eingetreten), den mir niemand bezahlt hat, denn natürlich wurde kein Täter ermittelt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Nach meinem Verständnis meint SV die Fahrerflucht als die Vorsatztat. Es ist so, dass das Flüchten nach einem Unfall, an dem man nur beteiligt (und da muss man nicht mal schuld sein) ist und von dem man weiß, derzeit anders (als Vorsatztat) behandelt wird als das Flüchten von einer vorsätzlichen Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das gibt schon zu denken, wenn es lediglich um es durch den Unfall zu einer fahrlässigen Sachbeschädigung kommt.

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