BSG: Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
In der eher nachrichtenarmen Sommerzeit sei ein Blick auf das arbeitsrechtsnahe Sozialrecht gestattet. Eine insbesondere im Zusammenhang mit den Corona-Schutzimpfungen vermehrt diskutierte Frage geht dahin, wann eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einer im Betrieb erfolgten Impfung einen Arbeitsunfall darstellt. In dem jetzt vom BSG (27.6.2024 - B 2 U 3/22 R, PM Nr. 18 vom 27.6.2024) entschiedenen Fall ging es um einen bei einem Krankenhaus angestellten Koch. Dieser nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die er auf die Impfung zurückführt. Das BSG hält einen Arbeitsunfall entgegen der Ansicht der Vorinstanzen für nicht ausgeschlossen und verweist die Sache an das LSG zurück.
Auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung könne ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen müsse ein innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit. Dieser sei nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt werde. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb habe der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang könne aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken diene. In einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten könne dies auch dann der Fall sein, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.