Bürokratieentlastung: Kommt für die Altersbefristung die Textform?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Do ut des im politischen Berlin: Trotz einiger Bedenken hat die FDP dem vor allem von der SPD gewünschten 2. BetrVG-Änderungsgesetz zugestimmt, das die Betriebsratsvergütung entsprechend den Vorschlägen der Schlegel-Kommission neu regelt. Das Gesetz ist inzwischen verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 248, dazu Giesen NJW 2024, 2281). Im Gegenzug wird der Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BT-Drucks. 20/11306) um einen für das Arbeitsrecht bedeutsamen Aspekt erweitert und § 41 SGB VI um einen neuen Absatz 2 ergänzt:
Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.
In der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass eine Befristung auf die Altersgrenze dem Schriftformzwang des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt, der allerdings nicht nur durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag (BAG, Urt. vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, NZA 2018, 507), sondern auch durch eine Betriebsvereinbarung (BAG, Urt. vom 5.3.2013 - 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916) oder einen normativ oder kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (BAG, Urt. vom 23.7.2014 - 7 AZR 771/12, NZA 2014, 1341) erfüllt werden kann.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) war ohnehin geplant, den bislang zwingend schriftlich zu erteilenden Vertragsnachweis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG) künftig in Textform genügen zu lassen. Im Hinblick auf die übliche Befristung auf die Regelaltersgrenze wäre dies freilich bestenfalls die "halbe Miete" gewesen, denn Altersgrenzenvereinbarung hätte nach wie vor der Schriftform bedurft. Dies wird durch den jetzt gefundenen politischen Kompromiss vermieden und der "volldigitale Arbeitsvertrag" einschließlich des Vertragsnachweises jedenfalls dann ermöglicht, wenn das Arbeitsverhältnis "nur" auf die Regelaltersgrenze befristet ist (und damit zumindest umgangssprachlich ohnehin als "unbefristet" bezeichnet wird).
Der Änderungsantrag wird nach der parlamentarischen Sommerpause voraussichtlich im Rahmen der Anhörung im Rechtsausschuss eingebracht werden.