15.000 bei Trennung- Erpressung unschädlich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 22.10.2011
Rechtsgebiete: Familienrecht|5495 Aufrufe

 

Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Am 14.04.2002 unterzeichnten beide folgende Vereinbarung:

 

Frau X ist mit ihren drei Kindern auf Wunsch von Herrn Y  im Dezember 2000 in dessen Wohnung gezogen. Frau X gab ihre eigene Wohnung auf, verkaufte ihre Küche und ihr Auto weit unter Preis.

Sollte die Beziehung zwischen uns beiden aus egal welchen Gründen auseinander gehen, so verpflichtet sich Herr Y an Frau X einen Betrag von 15.000 € zu zahlen.”

 

Im Dezember 2002 kam es zwischen dem Beklagten und einer Freundin der Klägerin in der Wohnung der Parteien zum Austausch von Intimitäten. Die Kl. nahm diese Szene, die nach Behauptung des Bekl. im Komplott mit der Bekannten der Kl. arrangiert und inszeniert worden war, auf Video auf. Die Kl. drohte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahme für den Fall, dass sich der Bekl. freiwillig zu keiner Zahlung bereit erkläre. Sie wurde deswegen am 16. 10. 2003 durch das AG wegen versuchter Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt.

 

Gleichwohl klagte die Klägerin auf Zahlung der 15.000 € - und gewann. Denn:

 

Die Vereinbarung eines Ausgleichsanspruchs für den Fall der Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, welches die Höhe des Ausgleichsanspruchs festlegt und etwaige Einwendungen vertraglich ausschließt.

 

LG Coburg v. 12. 5. 2004 - 21 O 545/03 =FPR 2004, 642

 

Schönes Wochenende allerseits!

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