Mögen Sie es deutsch-französisch?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.05.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|3461 Aufrufe

Kein Problem:

Seit 01.05.2013 können auch „rein deutsche“ Eheleute den deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen.


§ 1519 BGB:

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.

Entscheidender Unterschied: Während nach deutschem Recht der Ausgleichsschuldner nach der unglückseligen Änderung des Gesetzentwurfs durch den Rechtssausschuss des Bundestages mit seinem gesamten Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsantragsschrift haftet, haftet  er bei dem Wahlgüterstand nur mit der Hälfte.


Artikel 14

Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf den halben Wert des Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt, der für die Feststellung der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung maßgebend ist, vorhanden ist.

Beispiel:

Anfangs- und Endvermögen der Frau :0

Anfangsvermögen des Mannes: -100.000 € (Indexierung vernachlässigt)

Endvermögen des Mannes:         100.000 €

Zugewinn:                                   200.000 €

davon ½ = 100.000 € Zugewinnausgleich nach § 1378 II BGB, begrenzt auf das Aktivvermögen = 100.000 €

nach Art. 14 des Wahlgüterstandes begrenzt auf 50.000 €

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