Betreiber elektronischer Marktplätze haften für verkürzte Umsatzsteuer ihrer Händlerkunden - wohl ab 1.1.2019

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 25.07.2018
Rechtsgebiete: Steuerrecht|7116 Aufrufe

Betreiber von Marktplätzen im Internet eröffnen ihren (ausländischen) Kunden den Zugang zum deutschen Konsumgütermarkt. Die Kunden der Marktplatzbetreiber können ohne größere Schwierigkeiten ihre Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung über elektronischen Plattformen im Inland vertreiben. Der Marktplatzbetreiber bietet seinen Kunden ein breites Dienstleistungsangebot einschließlich Logistik bis zum Inkasso: Nicht jeder Kunde nimmt es jedoch mit der Erfüllung seiner (umsatz-)steuerlichen Pflichten „so genau“: Der Fiskus erleidet Steuerausfälle und steuerehrliche Einzelhändler verlieren Marktanteile an Händler, die ihre Waren billiger „ohne Umsatzsteuer“ verkaufen.

Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet hat der Gesetzgeber nun Haftungs- (§ 25e UStG) und erweiterte Aufzeichnungsvorschriften (§§ 22f UStG) für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in seinen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 aufgenommen. Diese Änderungen zum Umsatzsteuergesetz treten am 1. Januar 2019 in Kraft, wenn das Gesetz in dieser Form angenommen wird.

Grundsätzlich haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Die Gesetzesbegründung nennt in diesem Zusammenhang als „rechtliche Begründung einer Lieferung“ i.d.S. das Angebot von Waren und das Tätigen von Kaufverträgen.

Der Betreiber haftet jedoch nicht, wenn er gegenüber dem Finanzamt nachweist, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt. Als sicheres Anzeichen dafür, dass der Betreiber keine solche Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, gilt die Bestätigung der steuerlichen Registrierung durch (i) Vorlage einer durch das zuständige FA des auf dem elektronischen Marktplatz tätigen Unternehmers ausgestellten Bescheinigung gem. § 22f Abs. 1 S. 2 oder (ii) eine nach Bereitstellung eines elektronischen Abfrageverfahrens erteilte Bestätigung gem. § 22f Abs. 1 S. 6 UStG. Der genaue Zeitpunkt für die Einrichtung des elektronischen Abfrageverfahrens steht noch nicht fest.

Der Betreiber haftet ferner nicht, soweit der Unternehmer sich auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson registriert und der Betreiber die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 22f Abs. 2 UStG erfüllt, d.h. (i) den vollständigen Namen und die vollstände Anschrift des liefernden Unternehmers, (ii) den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort, (iii) den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes und (iv) das Geburtsdatum aufzeichnet. Soweit Art, Menge und Höhe der erzielten Umsätze den Schluss zulassen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden und der Betreiber davon nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen, haftet der Betreiber in diesen Fällen auch für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf diese Umsätze.

Wenn der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht (in wesentlichem) Umfang nachkommt, darf das FA des liefernden Unternehmers diesen Umstand dem Betreiber mitteilen. Das Steuergeheimnis des Händlers sollte dem nicht entgegenstehen (Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Der Gesetzesbegründung nach soll das Finanzamt den Betreiber auf dem einfachen Postweg (in Papierform) kontaktieren.

In seiner Mitteilung setzt das FA des liefernden Unternehmers dem Betreiber eine Frist, innerhalb derer er nachweisen muss, dass der betreffende Unternehmer keine Umsätze mehr über den Marktplatz des Betreibers tätigen kann. Erbringt der Betreiber den Nachweis innerhalb dieser Frist, sprich, unterbindet der Betreiber den Handel des Unternehmers auf seinem elektronischen Marktplatz und teilt dies dem FA mit, entfällt eine Haftung des Betreibers gänzlich.

Scheitert der Nachweis, haftet der Betreiber unabhängig von einem Nachweis i.S.v. § 22f Abs. 1 S. 1 oder S. 6 UStG für die entstandene Umsatzsteuer aus den über die Plattform abgewickelten Umsätzen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung. Die bis zum Zugang der Mitteilung des FA entstandene, nicht abgeführte Umsatzsteuer, muss bei dem betreffenden Unternehmer auf Grundlage der bestehenden rechtlichen Regelungen beigetrieben werden. Fraglich ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Betreiber trotz Bestätigung der steuerlichen Registrierung des betreffenden Unternehmers von dem steuerunehrlichem Verhalten des Händlers erfährt. Dem Betreiber könnte dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. § 370 AO i.V.m. § 27 StGB vorgeworfen werden. Der Betreiber wäre in solchen Fällen wohl für die verkürzten Steuern bereits gem. § 71 AO haftbar zu machen. Die Bescheinigungen i.S.v. § 22f Abs. 1 S. 2 und S. 6 UStG sollten die Haftung jedenfalls nicht ausschließen können, wenn der Betreiber Kenntnis von den Hinterziehungshandlungen des Unternehmers hat.

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