Klarstellung einer Trivialität: Dürfen Übersetzungsagenturen Übersetzungen beglaubigen?

von Peter Winslow, veröffentlicht am 19.09.2018

In der Übersetzungsbranche hört man ab und an, dass nicht etwa eine für eine deutsche Übersetzungsagentur tätige vereidigte Übersetzerin, sondern die Übersetzungsagentur selbst die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung beglaubigt haben soll. Ich für meinen Teil habe noch keine von einer solchen Agentur beglaubigte Übersetzung gesehen. … Schon zweimal dieses Jahr habe ich jedoch von Übersetzungskollegen und -kolleginnen zugesichert bekommen, dass dieser Sachverhalt tatsächlich keine Fiktion sei; er komme zwar selten vor, aber er komme eben vor. Nichtsdestoweniger bleibe ich mangels mir vorliegender Beweise skeptisch.

Im Folgenden reagiere ich also nur auf Geräusche aus der Branche. Trotz meiner Skepsis scheint diese Reaktion gerechtfertigt zu sein; sie versteht sich als Versuch, eine Trivialität klarzustellen, und zwar rein vorsorglich für den Fall, dass es tatsächlich Übersetzungsagenturen in Deutschland gibt, die der Meinung sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen selbst beglaubigen zu dürfen.

  Übersetzungsagenturen dürfen Übersetzungen nicht selbst beglaubigen

Deutsche Übersetzungsagenturen dürfen die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen durch vereidigte oder ermächtigte Übersetzer und Übersetzerinnen beglaubigen oder bescheinigen lassen.* Aber dürfen das die Übersetzungsagenturen selbst? … Die Antwort: ein klares Nein.

In Deutschland existieren landesrechtliche Vorschriften dazu, wer welche Voraussetzungen erfüllen muss, um die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen beglaubigen zu dürfen. Mindestens eine dieser Voraussetzungen ist länderübergreifend und macht es unmöglich, dass eine Übersetzungsagentur, die in der Regel eine juristische Person ist, zur Beglaubigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen befugt werden könnte. … Es kann nämlich nur als Übersetzer oder Übersetzerin vereidigt werden, wer unter anderem die fachliche Eignung besitzt (vgl. zum Beispiel § 1 Abs. 1 Nr. 5 HmbDolmG und § 23 Abs. 1 NJG; siehe auch hier für weitere Nachweise). Diese Eignung setzt wiederum und unter anderem Sprachkenntnisse und sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache voraus (vgl. zum Beispiel § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NJG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HmbDolmG; siehe auch hier für weitere Nachweise).

Unter »Sprachkenntnisse« versteht man Sprachkenntnisse, welche der Stufe C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates im Hinblick auf Deutsch und die jeweilige Fremdsprache entsprechen. Entweder enthalten die die fachliche Eignung regelnden Vorschriften einen expliziten Verweis auf diese Stufe – wie bei § 3 Abs. 3 LDÜJG etwa – oder sie geben ohne Nennung der vorstehenden Stufe die Definition dieser Stufe mehr oder minder wieder – wie bei § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c NJW etwa. Im letzteren Fall kommen Phrasen wie »man kann praktisch alles, was man liest oder hört, mühelos verstehen« und »man kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen« durchaus vor.

Die sicheren Kenntnisse der deutschen Rechtssprache werden durch die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen nachgewiesen. In Hamburg gibt es bspw. ein (umfangreiches) Eignungsfeststellungsverfahren, an dem Übersetzer und Übersetzerinnen zur allgemeinen Vereidigung und öffentlichen Bestellung teilnehmen und das sie erfolgreich abschließen müssen (vgl. § 2 Abs. 3 HmbDolmG). In Niedersachsen erfolgt der Nachweis durch Vorlage geeigneter Unterlagen (§ 23 Abs. 3 NJW); Entsprechendes gilt in Rheinland-Pfalz (§ 3 Abs. 4 LDÜJG). And so it goes

Nach Feststellung der fachlichen Eignung werden Übersetzer und Übersetzerinnen vereidigt, ihre Namen und Kontaktdaten werden in die von den Landesjustizverwaltungen geschaffene Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen und sie müssen sich an die jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften halten. Die vereidigten Übersetzer und Übersetzerinnen dürfen dann die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen beglaubigen.

Sowohl Übersetzungsagenturen im Besonderen als auch juristische Personen im Allgemeinen können die Voraussetzung der fachlichen Eignung deswegen nicht erfüllen, weil sie – und hierin liegt die Trivialität – weder sprechen noch sichere oder unsichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache nachweisen können. Das können nur Menschen: also nur natürliche Personen.

  Um zu rekapitulieren

Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen dürfen nur durch vereidigte Übersetzer und Übersetzerinnen beglaubigt werden und nur natürliche Personen können kraft der fachlichen Eignung vereidigt werden. … Da Übersetzungsagenturen nicht natürliche, sondern juristische Personen sind, können diese weder die erforderliche fachliche Eignung besitzen noch vereidigt werden und dürfen somit nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen beglaubigen. q. e. d.

  Was tun, wenn man eine Übersetzung erhält, die von einer Agentur »beglaubigt« wurde?

Sollte man eine Übersetzung erhalten, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einer deutschen Übersetzungsagentur selbst »beglaubigt« werden, so sollte man sofort mit der Agentur Kontakt aufnehmen und einen Klärungsversuch unternehmen: Was befugt die Übersetzungsagentur zur Beglaubigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung? … Auch wenn die Klärung notwendigerweise ausbleibt, kann die Antwort der Agentur viel verraten und bei der Entscheidung helfen, ob man mit ihr weiterhin zusammenarbeiten möchte.

Man sollte auch die Offenlegung des Namens des Übersetzers oder der Übersetzerin verlangen, damit eigenständig geprüft werden kann, ob der Name in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen ist. Wenn er oder sie in dieser Datenbank eingetragen ist, so könnte man verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung ordnungsgemäß – d. h., samt Beglaubigungsvermerk, Siegel, Ort- und Datumsangabe sowie der Unterschrift des Übersetzers oder der Übersetzerin – beglaubigt wird. Sollte er oder sie jedoch nicht in dieser Datenbank eingetragen sein, so hätte man mindestens zwei Optionen.

Einerseits könnte man verlangen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von einem Übersetzer oder einer Übersetzerin beglaubigt werden, der oder die ordnungsgemäß vereidigt ist. Andererseits könnte man verlangen, dass die MS-Word-Datei herausgegeben wird, damit man die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung direkt und ohne Zutun einer Agentur von einem Übersetzer oder einer Übersetzerin beglaubigen lassen kann, der oder die ordnungsgemäß vereidigt ist.

  Endnote

* Ob man die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung beglaubigt oder bescheinigt, kommt – grob gesagt – darauf an, ob man vereidigt oder ermächtigt ist. Und ob man vereidigt oder ermächtigt wird, kommt auf das Bundesland an. In diesem Beitrag werden jedoch die Unterschiede zwischen der Vereidigung und der Ermächtigung nicht erläutert; denn eine solche Erläuterung ist nicht zum Verständnis dieses Beitrags erforderlich. Mit anderen Worten wird der besseren Lesbarkeit halber von einer offiziellen Bezeichnung abgesehen, eine Vereinfachung in Kauf genommen; es ist nur von »vereidigten« Übersetzern und Übersetzerinnen, »beglaubigten« Übersetzungen und der »Beglaubigung« die Rede. Was für die Vereidigung und Beglaubigung gilt, gilt zwecks dieses Beitrags auch für die Ermächtigung und Bescheinigung.

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