BGH: Keine Änderung der Firma durch den Insolvenzverwalter

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 03.02.2020

Der BGH hat mit Beschluss vom 26. November 2019 (II ZB 21/17) entschieden, dass die Firma einer insolventen AG nach Veräußerung von Geschäftsbetrieb und Firma nicht zwingend geändert werden muss, ggf. aber nur durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter eine auf die Abwicklung hindeutende Firmenänderung zum Handelsregister angemeldet und eine entsprechend geänderte Satzung in Textform eingereicht. Ein Hauptversammlungsbeschluss lag nicht zugrunde.

Doppelverwendung derselben Firma nicht zwingend ausgeschlossen

In seiner Entscheidung bestätigt der Senat die Zurückweisung der Anmeldung. Veräußere der Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft mit dem Recht zur Firmenfortführung (§ 22 HGB), so hänge die Frage, ob die Firma auf Veräußererseite weitergeführt werden könne oder eine Firmenänderung notwendig sei, vom Einzelfall ab. Eine Doppelfirmierung von Veräußerin und Erwerber für die Zeit bis zur endgültigen Abwicklung der Veräußerin scheitere insbesondere nicht zwingend an §§ 23, 30 Abs. 1 HGB. Danach kann die Firma nicht ohne das zugehörige Handelsgeschäft veräußert werden bzw. muss sich eine Firma von den vor Ort existenten Firmen deutlich unterscheiden. Bei Weiternutzung der Firma durch die Veräußerin könne § 30 Abs. 1 HGB aber ein Eintragungshindernis für den Erwerber begründen. Ebenfalls auf den Einzelfall abzustellen sei für die Frage, ob das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 1 S. 2 HGB berührt sei.

Auch in der Insolvenz: Keine Satzungsänderung ohne Hauptversammlungsbeschluss

Ungeachtet der Erforderlichkeit könne die Firma einer AG nur durch satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Die Befugnis hierzu gehe bei Verwertung der Firma im Insolvenzverfahren nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Verwalter könne die Änderung auch nicht außerhalb der Satzung herbeiführen. Die Entscheidung gehöre vielmehr zum innergesellschaftlichen Bereich, der dem Verwalter entzogen sei. Da sich die Entscheidung gleichzeitig auf die Verwertung der Insolvenzmasse auswirke, sei sie einem „Überschneidungs- oder Kooperationsbereich“ zuzuordnen, in dem der angestrebte Erfolg nur durch Zusammenwirken von Verwalter und Gesellschaftsorgan erreicht werden könne. Nur wenn die Satzungsänderung in einem Insolvenzplan nach § 225a Abs. 3 InsO vorgesehen sei, werde ein Hauptversammlungsbeschluss entbehrlich.

Bislang vielfältiges Meinungsbild

Der Senat schließt sich damit (nur) im Ergebnis der Vorinstanz an (KG, 10. Juli 2017, 22 W 47/17; BeckRS 2017, 120152) und klärt ein teilweise auch innerhalb der Rechtsprechung uneinheitliches Meinungsbild.

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