OLG Düsseldorf: Zur Behandlung von Darlehen mittelbarer Gesellschafter in der Insolvenz

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 05.09.2022

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 (12 U 42/21) darauf hingewiesen, dass Darlehen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind, wie Gesellschafterdarlehen behandelt werden können.

Mittelbare Beteiligung an Schuldner und Darlehensgeber

Vorliegend war der mittelbare Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin gleichzeitig auch mittelbarer Mehrheitsgesellschafter der Darlehensgeberin. Unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (BGH vom 25. Juni 2020, IX ZR 243/18) stellt der Senat fest, dass in einer solchen Situation der Darlehensgeber zumindest dann der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterfällt, wenn der mittelbare Gesellschafter eine maßgebliche Beteiligung an der Darlehensgeberin hält und kraft seiner Mehrheitsbeteiligung Einfluss auf die Rückgewährung des Darlehensbetrags nehmen kann.

Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Hier hatte die Schuldnerin den Darlehensbetrag innerhalb des letzten Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgezahlt. Aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung an der darlehensgebenden Gesellschaft wurde der mittelbare Gesellschafter gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem direkten Gesellschafter gleichgestellt und musste den Betrag an die Insolvenzmasse zurückgewähren.

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