Aktueller Stand zur Umsetzung der Pillar Two-Subject to Tax Rule mittels Multilateralen Instrumentes (MLI)

von Dr. Magdalena Schwarz, veröffentlicht am 17.10.2023
Rechtsgebiete: Steuerrecht|1512 Aufrufe

Im September hat das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS die Verhandlungen über das Multilaterale Instrument (MLI) zur erleichterten Umsetzung der Subject to Tax Rule (STTR), die neben den sog. GloBE Rules, der Income Inclusion Rule (IIR; deutsch: Primärergänzungssteuer) und der Undertaxed Profits Rule (UTPR; deutsch: Sekundärergänzungssteuer) Teil von Pillar Two ist, beendet. Der Vorteil der Implementierung der STTR mittels des Multilateralen Instrumentes besteht darin, dass dadurch die Notwendigkeit entfällt, dass die Staaten, die die STTR in ihre DBA aufnehmen wollen, jedes einzelne DBA für diesen Zweck neu verhandeln müssen. Interessierte Staaten können das Übereinkommen bereits seit dem 2. Oktober unterzeichnen.

Durch die STTR soll vor allem das Quellensteuerrecht von Entwicklungsländern gestärkt werden. Für diese stellt die STTR somit die einzige Möglichkeit dar, ebenfalls von Pillar Two zu profitieren, obwohl in deren Hoheitsgebieten kaum bis keine oberste Muttergesellschaft multinationaler Unternehmensgruppen ansässig ist auf die diese die IIR anwenden könnten. Die STTR hat deshalb auch Vorrang vor der Anwendung der GloBE-Regelungen. Dies wird dadurch erreicht, dass etwaige unter der STTR erhobenen Steuern im Rahmen der Ermittlung des effektiven Steuersatzes für Zwecke der GloBE-Regelungen zu berücksichtigen sind.

Konkret sorgt die STTR dafür, dass Quellenstaaten bestimmte Zahlungen zwischen Konzerngesellschaften zusätzlich besteuern dürfen, wenn diese Zahlungen auf Ebene des Empfängers niedrig besteuert werden. Im Unterschied zu den GloBE-Regelungen wird im Falle der STTR eine Niedrigbesteuerung aber erst bei einem nominalen Körperschaftsteuersatz von 9% angenommen. Dies liegt daran, dass hier eine Bruttobetrachtung erfolgt und statt auf den effektiven Steuersatz, auf einen gesondert zu bestimmenden nominalen Körperschaftsteuersatz abgestellt wird. Erfasst sind beispielsweise Zins- und Lizenzzahlungen sowie Zahlungen für Vertriebsrechte für ein Produkt oder eine Dienstleistung.

Folgendes Beispiel soll die Funktionsweise und den Anwendungsbereich der STTR verdeutlichen:
Zahlt in Zukunft eine Konzerngesellschaft, die in einem Staat ansässig ist, der das MLI unterzeichnet hat und somit die STTR anwendet, an eine andere Konzerngesellschaft Zinsen und liegen sowohl ein ggf. bereits durch das bestehende DBA eingeräumtes Quellensteuerrecht für diese Zahlung (z.B. 5%) und der nominale Steuersatz auf diese Zahlung auf Ebene des Empfängers (z.B. 2%) zusammen unter 9%, kann dieser Staat die Differenz zu den 9%, hier also 2%, unter der STTR zusätzlich erheben.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen für die Anwendung der STTR. So ist diese zum Beispiel nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person oder einen Staat handelt. Auch sind eine Wesentlichkeitsgrenze sowie eine Wirtschaftlichkeitsgrenze für die Anwendbarkeit der STTR zu beachten.

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