Veröffentlicht am 03.08.2017 von Prof. Dr. Claus KossEine Freimaurerloge fördert nicht ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit oder verwirklicht andere als steuerbegünstigt anerkannte Zwecke. Sie hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft, entschied der BFH in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 - V R 52/15.Weiterlesen
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