Schmidt, EStG 43. Aufl. erschienen – Interview mit Heinrich Weber-Grellet

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 27.03.2024
Rechtsgebiete: Verlag|1603 Aufrufe
Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet; Schmidt, EStG, 43. Auflage 2024

Der neue „Schmidt“ ist da, und diesmal hat der Gesetzgeber die Autoren vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Neuauflage haben wir ein Interview mit dem Herausgeber Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet geführt.

Herr Professor Weber-Grellet, Sie sind der Herausgeber des „Schmidt“, der jedes Jahr Ende März/Anfang April erscheint. Zum Jahreswechsel 2023/24 wurde mit dem Wachstumschancengesetz ein wesentliches Steuergesetz wegen politischer Querelen zwischen Bund und Ländern einerseits, Regierungsfraktionen und Unionsparteien andererseits zur „Hängepartie“. Wie geht ein Autorenteam wie Ihres mit so einer Situation um?

Vergleichbare Situationen hatten wir in der Vergangenheit schon des öfteren. Die geplanten Änderungen zu ignorieren, war und ist aus unserer Sicht keine Option – ebensowenig wie eine Verschiebung des Erscheinungstermins. Der neue Schmidt erscheint jedes Jahr zur Osterzeit – und dabei soll es auch bleiben. Um den Nutzern aber trotz des verzögerten Gesetzgebungsverfahrens eine zum Erscheinungszeitpunkt der Neuauflage möglichst vollständige Kommentierung aller Neuerungen anbieten zu können, haben wir uns dazu entschlossen – selbst auf die Gefahr und das Risiko hin, dass nicht alle Vorschläge Gesetz werden –, die wesentlichen Inhalte des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes (WachstChG) – selbst die (komplexen) Änderungen des § 34a EStG – auf der Basis der BR-Drs 588/23 gleichwohl (kurz) zu kommentieren. Alle betroffenen Stellen sind deutlich – mit dem Zusatz “[Entwurf WachstChG BR-Drs 588/23]” – hervorgehoben und zur besseren Unterscheidung oft im Kleindruck dargestellt. Im Gesetzestext sind die Entwurfstexte in der Regel als Klammereinschübe oder in Fußnoten wiedergegeben.

Nachdem der Bundestag das WachstChG am 17.11.2023 verabschiedet hatte, wurde der Entwurf (BR-Drs 588/23) am 24.11.2023 im Bundesrat abgelehnt; der Bundestag hatte zuvor nur punktuell Änderungsvorschläge des Bundesrats akzeptiert. In der Folge wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da bis Ende 2023 keine Einigung erzielt wurde, wurden einige (zeitkritische) Änderungen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwFördG) überführt, das noch im Dezember 2023 verkündet wurde. Der Deutsche Bundestag hat dann in seiner 155. Sitzung am 23.2.2024 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum WachstChG angenommen. In seiner Sitzung am 22.3.2024 stimmte der Bundesrat dem WachstChG zu und bestätigte damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat v. 21.2.2024.

Diese Entwicklung bestätigt die Richtigkeit unseres Vorgehens; der Schmidt berücksichtigt damit – von den vom Vermittlungsausschuss vorgenommenen Änderungen abgesehen – bereits in der jetzt vorliegenden 43. Auflage die durch das WachstChG erfolgten Änderungen des EStG und bietet auch eine erste Einschätzung der Autoren. Hätten wir auf die Aufnahme verzichtet, würden wir jetzt mit ziemlich leeren Händen dastehen. So aber können wir unseren Lesern die Neuauflage mit gutem Gewissen empfehlen.

Welche weiteren Gesetzesänderungen sind in diesem Jahr neu aufgenommen worden?

In der neuen Kommentierung wurden neben dem WachstChG das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinStRLUmsG) und auch das KrZwFördG berücksichtigt und die jeweiligen einkommensteuerrechtlichen Änderungen in die aktuelle Kommentierung eingearbeit. Das ZuFinG will Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtern. Die wichtigsten Eckpunkte und Änderungen des Gesetzes  sind die Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in § 3 Nr. 39 EStG auf 2.000 Euro (bisher 1.440 Euro), die Verlängerung der Nachversteuerungsfrist in § 19a EStG bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen von 12 Jahren auf 15 Jahre und die Anwendbarkeit des § 19a EStG auch für vinkulierte Anteile.

Das MinStRLUmsG enthält in der Hauptsache ein neues „Mindeststeuergesetz“, mit dem eine globale effektive Mindestbesteuerung mit 15% sichergestellt und schädlichem Steuerwettbewerb sowie aggressiven Steuergestaltungen entgegengewirkt werden soll. Die Niedrigsteuergrenze bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird entsprechend von 25% auf 15% abgesenkt.

In das KrZwFördG wurden “zeitkritische” Regelungen des WachstChG aufgenommen, insbesondere Anpassungen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, Änderungen bei der Zinsschranke in § 4h EStG und in § 8a KStG (Anpassung an Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie) und auch die Abschaffung der Besteuerung der sogenannten Dezember-Hilfe (§§ 123 bis 126 EStG).

Wo lagen in diesem Jahr die einzuarbeitenden Schwerpunkte aus den Bereichen der Rechtsprechung und Verwaltung?

Neue Entscheidungen sind zu allen Bereiche des EStG ergangen, ohne dass besondere Schwerpunkte auszumachen waren, zur Gewinnermittlung, zum Bilanzsteuerrecht, zu den Werbungskosten und Sonderausgaben, zu den einzelnen Einkunftsarten, insb. zu den §§ 15, 17, 21 EStG, aber auch zu außergewöhnlichen Belastungen, zu Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und schließlich auch zum Kindergeld. Im Einzelnen darf ich auf die im Vorwort enthaltene Auflistung verweisen.

Hinzuweisen ist auch noch auf die Beschlüsse des BVerfG v. 7.11.2023 zur Neuregelung der Rentenbesteuerung. In der Sache stellt das BVerfG klar, dass das sog. Doppelbesteuerungsverbot nicht einzelfallbezogen, sondern nur strukturell zu verstehen sei; der Gesetzgeber habe nur dazu angehalten werden sollen, eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine doppelte Besteuerung in jedem individuellen Fall. Und mit Beschluss v. 28.11.2023 hat das BVerfG entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG idF des UntStFG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 eine Neuregelung zu treffen. Auch diese Entscheidungen des BVerfG sind in unserer Kommentierung selbstverständlich verarbeitet worden.

Neue Verwaltungsanweisungen des BMF zur Einkommensteuer gab es vor allem in den Bereichen der §§ 3, 4 und 5 EStG, aber auch zu den Sonderausgaben; auch insoweit haben wir die Kommentierung auf den neuesten Stand gebracht.

Welche übergeordneten Tendenzen kann man ggf. in der Rechtsprechung, der Finanzverwaltung und im Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Verwaltung in den letzten Jahren beobachten?

Im letzten Jahr sind keine Entscheidungen des Großen Senats zum EStG ergangen, auch hat der BFH dem BVerfG keine verfassungsrechtichen Zweifelsfragen – von einer Vorlage zu § 5a Abs. 4 EStG abgesehen – nach Art. 100 GG vorgelegt, auch nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (IX R 9/22). Das deutet – mit aller gebotenen Vorsicht – darauf hin, dass unter den Senaten keine besonderen Divergenzen bestehen und dass den BFH im Bereich des EStG gerade keine besonderen verfassungsrechtlichen Probleme beschäftigen. Diese Zurückhaltung ist aber nur ein äußeres Anzeichen; in manchen Bereichen besteht durchaus ein  gewisser Handlungsbedarf, etwa im Bereich des Bilanzsteuerrechts oder auch der Mitunternehmerbesteuerung.

In den Fragen der Auslegung lässt die Rechtsprechung des BFH im Großen und Ganzen eine relativ einheitliche Methodologie erkennen. Ganz überwiegend stützt sich der BFH auf die Larenz’sche Methodenlehre mit all ihren Möglichkeiten. Im Vordergrund stehen neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der einzelnen Norm; der Einsatz der einzelnen Kriterien erfolgt fallspezifisch. Insgesamt scheint der BFH von dem früheren eher „positivistisch-legalistisch“ geprägten Rechtsverständnis abgerückt und zu einer mehr teleologisch inspirierten Betrachtungsweise übergegangen zu sein. Inhaltlich stellt der BFH auf die aus der Verfassung abgeleiteten Grundsätze ab, insbes. auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, auf das Gebot steuerlicher Lastengleichheit und auf das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Von zentraler Bedeutung ist die Erkenntnis, dass jede Auslegung ein auf Wertung und Abwägung beruhender argumentativer Prozess ist.

Und im Bereich der Verwaltung ist zu erkennen, dass die Zahl der sog. Nichtanwendungserlasse spürbar zurückgegangen ist. Das zeigt, dass die gegen dieses Institut geltend gemachten Bedenken beim BMF auf fruchtbaren Boden gefallen sind.

Herr Professor Weber-Grellet, wir danken herzlich für dieses Gespräch.

Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet ist Vorsitzender Richter am BFH a.D. und Professor an der Universität Münster.

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