Die neue Richtlinie über unlauteren Geschäftsverkehr und die Impressumspflicht
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
OLG Hamm: Impressumsverstöße können keine Bagatelle sein
Beschl. v. 13.03.2008 - I-4 U 192/07
Bei der Verletzung der Impressumspflicht sind im Hinblick auf die Bagatallgrenze seit dem 12. Dezember 2007 auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen. Die Richtlinie kann zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Die Bestimmung des nationalen Rechts,
also auch § 3 UWG sind aber richtlinienkonform auszulegen. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5
der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt.
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/237/5/2
http://www.internetrecht-infos.de/?p=257
Das OLG Hamburg hat in einem ähnlichen Fall die UGP-Richtlinie außen vor gelassen und einen Bagatellverstoß angenommen: Die (soweit an sich gebotene) fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG stellt grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nur einen
Bagatellverstoß dar.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1577
Was meinen Sie? Wer hat Recht?
Ihr TH