Gesetzentwurf zum Verbot von Suizidbeihilfe-Organisationen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Bayern und Baden-Württemberg werden morgen im Rechtsausschuss des Bundesrats einen neuen Straftatbestand vorstellen, mit dem Gründung und Unterstützung von Suizidbeihilfe-Organisationen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden soll. Beide Justizminister betonen, es komme entscheidend darauf an, nicht automatisch alle von einem strafrechtlichen Verbot zu erfassen, die zum Selbstmord entschlossenen Menschen beistehen. Das Verbot solle zielgenau die Errichtung solcher Organisationen verhindern, die geschäftsmäßig Selbsttötungen anbieten. Legitime und notwendige medizinische Sterbebegleitung sollen davon unberührt bleiben.
Der neue Straftatbestand § 217 StGB (Suizidbeihilfe-Organisationen) soll folgenden Wortlaut haben:
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer an einer Vereinigung der in Abs. 1 bezeichneten Art als Rädelsführer beteiligt ist oder sie als Hintermann unterstützt.
(3) Der Versuch, eine in Abs. 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.