IStGH stellt Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Baschir aus
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Am Mittwoch hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan Ahmed Al Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen. Dagegen sahen die Richter (noch) keine ausreichende Grundlage für den Vorwurf des Völkermords, den Chefankläger Ocampo ebenfalls erhobenen hatte. Es sei nicht gelungen, Baschir die erforderliche Absicht "eine nationale, ethische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören" (Art. 6 IStGH-Statut) nachzuweisen; bei neuen Erkenntnissen könne der Haftbefehl jedoch um diesen Vorwurf noch erweitert werden.
Erwähnenswert ist diese Nachricht vor allem deshalb, weil erstmals ein amtierendes Staatsoberhaupt in 108 Ländern, die sich dem Statut des IStGH unterworfen haben, gesucht wird. Nach Art. 27 Abs. 2 IStGH-Statut hindern Immunitäten den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über solche Personen.
Wichtig ist nun für die Wirkungskraft des IStGH, dass der Haftbefehl auch in absehbarer Zeit vollstreckt werden kann - und gerade das stößt auf große Schwierigkeiten. Sudan hat das IStGH-Statut nicht unterschrieben. Vor Ort wird der Haftbefehl also nicht vollstreckt werden. Und wenn Baschir sein Land nicht verlässt, dann braucht es eine neue Regierung, die bereit ist, ihren früheren Staatspräsidenten zu überstellen.