Umsonst Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle: Computerbetrug!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eine interessante Entscheidung zum sog. "Tankbetrug" des OLG Braunschweig (Urteil v. 12.10.2007 - Ss 64/07, veröffentlicht in NStZ 2008, 402) hat etwas verspätet noch den Weg in den Blog gefunden (Sie war auf meinem Schreibtisch ein bisschen zu weit nach unten geraten :-)))). In dem zu beurteilenden Fall hatte die Angeklagte Kenntnis von dem Defekt einer vollautomatischen Selbstbedienungstanstelle. Bei der Anlage handelte es sich um eine solche, die mittels Bankkarte das Tanken zulässt, was dann automatisch zu einer Abbuchung auf dem Konto des Tankenden führt. Die Angeklagte wusste aber, dass Entnahmen von mehr als 70 Euro von dem System wegen eines Anlagendefektes nicht zu Abbuchungen führten. Gleichwohl tankte sie daraufhin in 33 Fällen (!) "umsonst" für Beträge von 70 bis 80 Euro.
Nach einem Freispruch in erster Instanz wurde das Urteil des AG vom OLG Braunschweig aufgehoben. Angeklagt war hier nur Unterschlagung, § 246 StGB. Das OLG Braunschweig das Urteil aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen und zu zwei Normen Stellung genommen:
Computerbetrug, § 263a StGB:
Die unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs hat das OLG darin gesehen, dass die Angeklagte "ihr spezielles Wissen" beim Tanken ausnutzte. Insbesondere komme es nicht darauf an, wie die Angeklagte zu ihrem Wissen gekommen ist. Darauf komme es nämlich nur an, wenn ein fehlerfrei funktionierender Automat manipuliert werde.
Unterschlagung, § 246 StGB:
Das Benzin bleibe (auch im Tank des betankten Fahrzeugs - und dann ja wohl auch in Fällen der Vermischung) eine fremde Sache, wenn der Tankstellenbetreiber den Treibstoff nur (wie üblich) gegen Zahlung de Entgelts übereignen will.