Haftung für Foren, Blogs etc. auf Normalmaß gestutzt
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 U 180/07 (BeckRS 2009 08375) die Haftung von Betreibern von Internetforen, Blogs etc. auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt und damit eine Entscheidung des LG Hamburg korrigiert. Heise online begrüßte dies als gute Nachricht für Forenbetreiber.
Die Kläger, Fotograf und selbst Betreiber eines Forums, hatte festgestellt, dass eines seiner Fotos in einem anderen Internetforum durch einen Forumsteilnehmer veröffentlicht worden war. Auf die Klage verurteilte das LG Hamburg den Beklagten daraufhin zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren.
Das OLG Hamburg stellt zunächst fest, dass in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 7. Senats (Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06, MMR 2006, 744) und des OLG Düsseldorf (MMR 2006, 553), wonach fremde Beiträge in Meinungsforen als fremde Inhalte im Sinne des (damals geltenden § 9 S. 1 Nr. 2 MDStV, jetzt) § 10 TMG zu behandeln sind. Das OLG Hamburg lehnt es ausdrücklich ab, allein aus dem geschäftlichen Charakter eines Angebots zu schließen, dass die dort enthaltenen Inhalte sämtlich als eigene Inhalte des Betreibers anzusehen seien.
Auch eine Haftung des Betreibers "als sog. Störer auf Unterlassung" wird vom OLG Hamburg ungeachtet Auffassung des BGH zur Unanwendbarkeit von § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche ausdrücklich abgelehnt. "Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet" stellt das OLG Hamburg unter Berufung auf die Entscheidung BGH GRUR 04, 860. 864 - Internetversteigerung I klar.
Das OLG hat auch die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die für die anwaltliche Abmahnung des Beklagten entstanden sind, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da der Beklagte keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG begangen hat und auch nicht als Störer haftet, gab es für einen derartigen Anspruch keine Rechtsgrundlage. auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wurde abgelehnt, da die erste Information des Beklagten über die rechtswidrigen Inhalte allein im Interesse des Klägers lag, der dadurch die Grundlage geschaffen hat, um den Beklagten gegebenenfalls in der Folge als Störer in Anspruch zu nehmen. Allerdings hatte der Beklagte "innerhalb von Stunden" das beanstandete Foto entfernt.