Leserthema: Umgestürzte Fahrräder = Unfallflucht?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Blogleser Matthias Böse hat mal wieder ein Themenvorschlag gemailt ... und auch noch ein Bild dazu. Herr Böse hierzu auszugsweise:
"...Mich nervt es mindestens 1x in der Woche, dass an der Uni oder Mensa jemand unvorsichtig den eigenen Drahtesel neben eine Reihe anderer Fahrräder gestellt hat, diese dadurch zu Fall bringt und sich nicht weiter darum kümmert. Wenn es nur das (in den Nachbarrädern) verhakte Fahrrad wäre.. Oft zerbrechen Anbauteile am Rad oder reißen Stromleitungen für die Beleuchtungseinrichtungen..."
Vor allem fragt Herr Böse nach einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und fahrerlaubnisrelevanten Rechtsfolgen.
Hierzu zunächst: Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB) oder Fahrverbot (§ 44 StGB) drohen nicht, da kein Kraftfahrzeug geführt wurde. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist das sicher schon schwieriger. Natürlich kann das Umstoßen mit hierdurch verursachtem Schaden einen Unfall im Rechtssinne darstellen. Hier wird derzeit jedoch eine Bagatellgrenze bei 50 Euro gezogen (ausführlich hierzu m.w.N.: Himmelreich/Bücken/Krumm, Verkehrsunfallflucht, 151 ff.). Zunächst einmal müsste also ein solcher Schaden feststellbar entstanden sein, was sicher bei Beschädigung mehrerer Räder oder eines teureren neuen Fahrrades leicht möglich ist.
Ob man die 50 Euro-Grenze auch bei einem Fahrrad von einem Verkehrswert von z.B. noch 40 Euro so eng sehen muss, wenn das Rad ursprünglich verkehrstauglich war und durch die Beschädigung (Zerstörung seiner Beleuchtung) verkehrsuntüchtig (!) wird mag freilich in Zweifel gezogen werden.
Da würde mich schon einmal die Meinung der Blogleser interessieren.
An dieser Stelle natürlich nochmals „Danke" an Herrn Böse!