Telefonieren Sie auch schon mal ohne Akku? Nein?! Das kann aber trotzdem OWi sein!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Auch wenn das Handy gar nicht mehr funktionieren kann, weil der Akku leer ist ist eine OWi nach § 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG gegeben, wenn man es als Fahrzeugführer (zum Telefonieren) in die Hand nimmt. Dies hat das das OLG Köln mit Beschluss vom 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 032/09 = BeckRS 2009 12246 entschieden. Aus den Gründen (gekürzt):
"...Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt. Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung. Das bedeutet, dass es sich um ein Benutzen immer auch schon dann handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggf. einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert. Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand auch ohne Bedeutung, ob das Gespräch nicht zustand kommt, weil etwa der Angerufene nicht erreichbar oder das Handy - aus welchen Gründen auch immer- nicht betriebsbereit ist. Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt somit auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert...."
Was aber, wenn man weiß, dass der Handyakku leer ist???