Veröffentlicht am 20.06.2009 von Carsten KrummBild von Carsten.Krumm

Auch wenn das Handy gar nicht mehr funktionieren kann, weil der Akku leer ist ist eine OWi nach § 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG gegeben, wenn man es als Fahrzeugführer (zum Telefonieren) in die ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
OrdnungswidrigkeitenHandyOLG KölnFahrzeugführerBenutzenAkkuTelefonierenVerkehrsrecht
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