Keine Gerichtskosten trotz Vergleich bei Prozesskostenhilfe für beide Parteien
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
§ 31 Abs. 3 GKG schützt die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vor der Inanspruchnahme für verauslagten Gerichtskosten des Prozessgegners, aber nur,wenn sie Entscheidungsschuldner ist. Nach herrschender Meinung greift diese Vergünstigung wegen der gegebenen Missbrauchsgefahr dann nicht ein, wenn die PKH-Partei hinsichtlich der Gerichtskosten durch Vergleichsabschluss sogenannter Übernahmeschuldner geworden ist. Wie das OLG Rostock im Beschluss vom 20.10.2009 - 5 W 55/09 - zutreffend entschieden hat, gilt diese Vergünstigung auch dann, wenn beiden Parteien vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Auch wenn dann ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen wird, kann die Staatskasse von keiner der Parteien die Übernahme von Gerichtskosten fordern, obwohl sie sogenannte Übernahmeschuldner geworden sind.