§ 111a StPO: Beschwerde gegen den Beschluss bei sog. "Zuständigkeitsverschiebung"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Meist wird der § 111a StPO - Beschluss durch den Ermittlungsrichter erlassen. Hiergegen ist die Beschwerde möglich, die ja auch oft eingelegt wird. Zwischenzeitlich kann dann aber schon (ohne Wissen des Beschwerdeführers) Anklage erhoben worden sein. In diesen Fällen wird die Beschwerde umgedeutet in einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Dies hat jetzt nochmals das KG, Beschl. v. 24.6.2009 - 3 ARs 9/09 = Blutalkohol 2009, 341 klargestellt. Während die meisten Richter dieses Problem kennen, laufen Verteidiger durch eine an der falschen Stelle (nämlich beim Ermittlungsrichter) angebrachte Beschwerde Gefahr, wertvolle Zeit (für seinen Mandanten) im Strafverfahren zu vergeuden. Der Ermittlungsrichter wird nämlich immer zuerst die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern, um dann seine Unzuständigkeit festzustellen und die Akte (unbearbeitet) zurücksenden.