... ist augenscheinlich nicht die Url der Hompage des bekannten deutschen Dirigenten, Solisten, Kammermusikers und Pädagogen Christoph Poppen (geb. 09.03.56 in Münster).
Jedenfalls hatte sich dort eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert.
Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern.
Zu Recht, sagt das OLG Karlsruhe.
Diese Veröffentlichung sei ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB.
Der Einlassung der Ehefrau, bei der Seite handele es sich um einen völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren, mochte das OlG keinen Glauben schenken und verweigerte auch in der 2. Instanz die beantragte Prozesskostenhilfe
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.11.2009 - 3 WF 209/09 = FamRZ 2010, 904