Die hart verdiente Terminsgebühr...
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Terminsgebühr ist wohl der Gebührentatbestand, der in der Rechtsprechung am häufigsten Anwendungsprobleme verursacht. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des LSG Nordhein-Westfalen – Beschluss vom 09.07.2010 – L 19 B 395/09 AS. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gerichtet auf die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II war die Beschwerdeführerin im Wege der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwältin beigeordnet worden. Eine Terminsgebühr konnte sie gleichwohl nicht verdienen, und zwar nicht für das Mitwirken an einer auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichteten Besprechung, weil es sich um ein Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung handele. Auch den Gebührentatbestand in Nr. 3 der Anmerkung zu Nr. 3106 VV RVG, also die fiktive Terminsgebühr, billigte das LSG Nordrhein-Westfalen nicht zu, weil dieser Gebührentatbestand nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen auf Verfahren beschränkt ist, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dass der Gesetzgeber aber nur die auf zügige Verfahrenserledigung oder Verfahrensvermeidung gerichteten anwaltlichen Bemühungen honorieren wollte, wenn es sich um ein gerichtliches Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien aber gerade nicht und erschließt sich auch nicht als sinnvolle Abgrenzung.