Unzulässige Doppelverwertung: "Willkommene Einkommensquelle"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Einmal wieder etwas aus dem BtM-Recht. Der Angeklagte hatte mit BtM gehandelt und war auch deshalb verurteilt worden. In der Strafzumessung wurde zu seinen Lasten gewertet, dass er den Handel mit BtM als willkommene Einkommensquelle gesehen habe.
Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe seine Tat als "willkommene Einkommensquelle" gesehen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Diese strafschärfende Berücksichtigung des beim Handeltreiben stets erforderlichen Gewinnstrebens stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 78 mwN). Ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben ist nicht festgestellt.
BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - 3 StR 498/10